Qualitätsmarke
Qualified Senior Teacher.

Was kann ich als Qualified Senior Teacher tun?

Qualified Senior Teachers (Shiatsu-Schul­leiter­*innen) können Shiatsu-Ausbildungen anbieten. Sie tragen Verantwortung für die komplette Ausbildung (inhaltlich wie auch methodisch und in Hinblick auf eine Evaluierung der zukünftigen Shiatsu-Praktiker*innen).

Welche Kriterien müssen Qualified Senior Teacher erfüllen?

 

  • Mitgliedschaft im ÖDS
  • Vom ÖDS anerkannte Shiatsu-Ausbildung
  • Shiatsu-Schulleiter*innen-Ausbildung entsprechend den ÖDS-Richtlinien
  • Mindestens 500 Behandlungen (Shiatsu-Sitzungen) nach Erhalt des Diploms Qualified Teacher

Wie werde ich Qualified Senior Teacher?

Unterlagen zum Antrag für die Anerkennung als Qualified Senior Teacher sind mit dem schriftlichen, formlosen Antrag an den ÖDS zu schicken.

Hinweis: Für Ansuchende, bei denen die vorliegenden Kriterien nicht vollinhaltlich angewendet werden können, hat der Vorstand das Recht, individuell über den Antrag zu entscheiden.

Wie hoch sind Antrags- und Prüfungsgebühren?

  • die Antrags- und Prüfungsgebühren betragen € 158,--

Wozu verpflichtet eine Anerkennung?

Qualified Senior Teachers sind zur Einhaltung sämtlicher geltender Rechte sowie Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für Shiatsu verpflichtend.

 

Schulleiter*innen-Ausbildung innerhalb oder außerhalb einer anerkannten Shiatsu-Schule1

Voraussetzung

Qualified Teacher mit ÖDS-Diplom oder entsprechendem Ausbildungsnachweis

Ausübungsberechtigung

Gemäß den geltenden gesetzlichen Kriterien2

Mindestdauer

Mindestens 2 Jahre

Shiatsu-Praxis

500 Stunden (250 davon dokumentiert)3

Eigenständiger Unterricht

200 Stunden

Externe Supervision

20 Stunden4

Gruppendynamik und Selbsterfahrung

50 Stunden5

Shiatsu-Fortbildung

100 Stunden6

Shiatsu-Selbsterfahrung

15 Stunden7

Abschlussarbeit

Mindestens 40 Seiten8

Antrag

An den ÖDS mit entsprechenden (ausführlichen) Unterlagen9

Prüfung Rechtsgrundlagen und Ethik

Inhalte sind die geltenden Rechtsgrundlagen, ÖDS-Richtlinien und Ethik10

  • ÖDS-Kriterien für die Anerkennung Shiatsu-Unterrichtender aus dem Ausland: Im Falle eines Antrags zum „Qualified Senior Teacher“ müssen die Kriterien des ÖDS nachweislich erfüllt werden, allerdings behält sich der ÖDS das Recht vor, im individuellen Fall gesondert zu entscheiden. Die Prüfung über Ethik, Gesetzeslage und Dachverbandskriterien ist verpflichtend. 

  • Gemäß den Richtlinien des Wirtschaftsministeriums vom 27. April 1999 (GZ.: 30.599/90-III/AI/99) und der Massage-Verordnung vom 28. Jänner 2003 (68. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68/2003). 

  • Die Dokumentation als Nachweis für die Shiatsu Praxis soll die folgenden Bestandteile enthalten: 1. Eine Gesamtauflistung der durchgeführten Behandlungen mit laufender Nummer, Klient*innenbezeichnung (anonymisiert), Datum der Behandlung, Nummer des dazugehörigen Behandlungsprotokolls. 2. Behandlungsprotokolle: Aus den Protokollen soll der Behandlungsverlauf der jeweiligen Shiatsu-Einheit klar ersichtlich sein. Die Behandlung soll der individuellen Art des*der Praktikers*Prakikterin entsprechen. In den Aufzeichnungen sollen z.B. Informationen über Anamnese, relevante Symptome, Erscheinungsbild, Körperhaltung, eventuell Zeichnungen, diagnostische Techniken, energetisches Bild, Behandlungsplan, Sitzungsverlauf, Reaktionen etc. enthalten sein. Aus Gründen des Datenschutzes sollen die Protokolle anonymisiert sein. Die für die Anerkennung als Shiatsu-Trainer*in erforderlichen 500 Behandlungsprotokolle können für das Ansuchen zu Shiatsu-Lehrer*in angerechnet werden. Die Behandlungen können entweder durch den Steuerbescheid oder durch eine Bestätigung der Klient*innen über die konsumierten Behandlungen in diesem Zeitraum nachgewiesen werden.  Die für die Anerkennung als Shiatsu-Trainer*in erforderlichen 500 Behandlungsprotokolle können für das Ansuchen zu Shiatsu-Lehrer*in angerechnet werden. Die Behandlungen können entweder durch den Steuerbescheid oder durch eine Bestätigung der Klient*innen über die konsumierten Behandlungen in diesem Zeitraum nachgewiesen werden. 

  • 10 der 20 Supervisionsstunden können als „praktische Überprüfung“ bei einem*einer Schulleiter*in (qualified senior teacher) freier Wahl absolviert werden. Die verbleibenden 10 Supervisionsstunden müssen, wie am 28. April 2004 beschlossen, bei einem*einer anerkannten Supervisor*in absolviert werden. Supervision ist ein arbeitsfeldbezogener und aufgabenorientierter Beratungsansatz für Menschen im Beruf oder zur Berufsvorbereitung. Supervision hilft das berufliche Handeln und berufliche Strukturen zu reflektieren sowie effizient und zufrieden stellend zu gestalten. Im Vordergrund stehen dabei emotionale Entwicklungen, organisationsstrukturelles Verständnis, kreatives Denken und die Entwicklung von neuen Perspektiven für das berufliche Handeln. Auch größere Zufriedenheit und Wohlbefinden in der Verbindung von Privat- und Berufsleben sind ein möglicher Gegenstand von supervisorischen Beratungen. 
    Ziele: ·Reflexion und Erweiterung der beruflichen Kompetenz ·Förderung von Ressourcen ·Reflexion, Verständnis und Bewältigung von schwierigen beruflichen Situationen ·Auseinandersetzung mit den verschiedenen beruflichen Rollen, Aufgaben und Funktionen ·Formulierung von Zielen, Entwicklung von Strategien ·Unterstützung eines adäquateren Umganges mit Stressquellen und Belastungen in der Arbeitssituation ·Verbesserung der sozialen Kompetenz Supervision beruht auf einer Vielzahl theoretischer Grundlagen und praktischer Ansätze, wie z.B. auf psychoanalytischen, kommunikationstheoretischen, systemischen, verhaltenstheoretischen und gestalttheoretischen Grundlagen. Sowohl gruppenanalytische wie auch organisationstheoretische Konzepte werden in die Arbeitsweise der Supervision einbezogen.
  • Erfahrung im Erkennen von und Umgehen mit gruppendynamischen und persönlichen Prozessen 

  • Bei Assistenz und Weiterbildung geht es um einen Querschnitt durch das gesamte Ausbildungscurriculum des ÖDS. Im Falle von nicht vom ÖDS anerkannten Schulen bzw. Lehrer*innen hat der ÖDS das Recht, die Lehrinhalte und die Qualität des Unterrichtes zu überprüfen und entsprechend den Ergebnissen der Überprüfung die beantragten Stunden anzuerkennen oder auch abzulehnen. Bei der schulinternen Ausbildung können nach Absprache mit der Ausbildungsleitung auch "externe Ausbildungsteile" (an anderen Schulen, bei anderen LehrerInnen) angerechnet werden.Teilnahme bedeutet sich inhaltlich nicht in den Unterricht einbringen ("Hospitieren"), den Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare zu protokollieren und den*die jeweiligen*jeweilige Lehrer*in gegebenenfalls in allgemeinen Aufgaben zu unterstützen. Die Intention der Teilnahme ist es, das Wissen in den entsprechenden Fachgebieten zu vertiefen.Assistenz bedeutet insbesondere die Beobachtung des Unterrichtsablaufes und die Mitbetreuung von Schüler*innen und Lehrer*innen, wobei die Initiative auf Aufforderung des*der jeweiligen Lehrers*Lehrerin bzw. in Absprache mit ihm*ihr erfolgt). Inhalt und Ablauf der Kurse/Seminare und der erfolgten Assistenz muss protokolliert werden. Die Intention der Assistenz ist das Einfinden in die zukünftige Verantwortung als eigenständiger*eigenständige Shiatsu-Lehrer*in. 

  • Bei Praktiker*in mit ÖDS-Diplom 

  • Format: 12pt, Zeilenabstand: 1,5 (inkl. Inhalts-, Abbildungs- und Literatur-Verzeichnis). Das Thema der Abschluss-Arbeit soll vorweg mit dem ÖDS abgesprochen werden und muss einen starken Bezug zu Shiatsu haben. 

  • Inklusive einer Beschreibung des Werdeganges. Die Protokolle müssen nachvollziehbar und leserlich (möglichst getippt) einmal in Papierform an das Sekretariat des ÖDS gesendet werden. Eine zusätzliche elektronische Übermittlung ist optional und erwünscht. Die Einreichung  der Abschlussarbeit  zum*zur Lehrer*in, -Schulleiter*in hat elektronisch als Datei und einmal ausgedruckt in Papierform an das Sekretariat des ÖDS zu erfolgen. Eingereichte Abschlussarbeiten zum*zur Shiatsu Lehrer*in, -Schulleiter*in können nach Erteilung des Lehrer*in-, Schulleiter*in-Status auf der Website des ÖDS veröffentlicht werden. 

  • Die Prüfung kann entfallen, wenn sie schon im Zuge der Lehrer*innen-Ausbildung absolviert wurde und nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.